Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie den Beklagten auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis zum 27. Juni 1984 in Anspruch.
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