LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.2020
6 Sa 64/20
Normen:
ArbZG § 2 Abs 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 204/19

Tariflich geregelte unterschiedliche Nachtzuschläge und allgemeiner Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GGReichweite der Einschätzungsprärogative der Tarifparteien bei der TarifgestaltungTarifsystematische Rechtfertigung unterschiedlicher Zuschlagshöhen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 64/20

DRsp Nr. 2020/14886

Tariflich geregelte unterschiedliche Nachtzuschläge und allgemeiner Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Reichweite der Einschätzungsprärogative der Tarifparteien bei der Tarifgestaltung Tarifsystematische Rechtfertigung unterschiedlicher Zuschlagshöhen

1. Die unterschiedlichen Nachtzuschläge nach dem Anerkennungstarifvertrag vom 12.04.2002/30.04.2010 zwischen der Radeberger Gruppe KG c/o Friesisches Brauhaus zu Jever GmbH & Co. KG und der Gewerkschaft NGG iVm. dem MTV Brauerei Niedersachsen verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG. 2. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Einschätzungsprärogative bei der Festsetzung eines Zuschlages in Höhe von 50 % für unregelmäßige und 25 % für regelmäßige Nachtarbeit nicht überschritten. Zwar ist die unterschiedliche Zuschlagshöhe nicht mit gesundheitlichen Aspekten zu rechtfertigen. Die sachliche Rechtfertigung folgt jedoch aus der Verteuerung und damit beabsichtigten Vermeidung von unregelmäßiger Nachtarbeit als Ausnahmefall sowie der mit der unregelmäßigen Nachtarbeit einhergehenden erschwerten Planbarkeit für die betroffenen Arbeitnehmer.