LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.1995
2 Sa 1998/94
Normen:
BGB § 133 § 157 ; TVG § 4 ; MTV-Bord Aero Lloyd § 20 ; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf - Urteiö - 4 Ca 3058/94 - 02.11.1994,

Tarifliche Altersgrenze - Piloten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 1998/94

DRsp Nr. 2002/2568

Tarifliche Altersgrenze - Piloten

»Die tarifliche Altersgrenze in § 20 MTV-Bord verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; TVG § 4 ; MTV-Bord Aero Lloyd § 20 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

(Die Parteien streiten darüber, ob die tarifliche Altersgrenzenregelung (60 Jahre) auf den Kläger wegen einer von diesem behaupteten günstigeren einzelvertraglichen Regelung keine Anwendung findet sowie darüber, ob § 20 MTV-Bord gegen höherrangiges Recht verstößt.)

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher Regelung mit Ablauf des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hatte und um die Berechtigung einer vorsorglich von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.

Der am 17.05.1934 geborene Kläger war seit dem 23.05.1980 bei der Rechtsvorgängerin und seit dem 01.01.1981 bei der Beklagten als Flugkapitän zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt ca. 18.000,-- DM bei einem Grundgehalt von 11.497,-- DM beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Bedarfsflugunternehmen im Wesentlichen für den europäischen Bereich, die südlichen Anliegerländer des Mittelmeers und die Kanarischen Inseln.

§ 1 des zwischen den Parteien am 18.12.1980 geschlossenen Anstellungsvertrages sieht vor: