BAG - Urteil vom 13.10.2021
4 AZR 365/20
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 25 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 26 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) § 12 Abs. 2; Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) § 2 Abs. 2; Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) § 3 Abs. 3; Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anlage 1 Teil V Abschnitt 3 Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2;
Fundstellen:
AP TV EntgO Elektroniker Nr. 1
NZA 2022, 512
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 492/19
ArbG Lingen, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 486/18

Tarifliche Anforderungen an die Eingruppierung eines Elektronikers in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 Teil V Abschnitt 3 der Anlage 1 zum TV EntgO BundAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsKeine Beachtung von Durchführungshinweisen bei der Auslegung eines TarifvertragsGerichtliche Tarifauslegung ohne Berücksichtigung einer etwaigen Tarifauskunft

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 365/20

DRsp Nr. 2022/2487

Tarifliche Anforderungen an die Eingruppierung eines Elektronikers in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 Teil V Abschnitt 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Keine Beachtung von "Durchführungshinweisen" bei der Auslegung eines Tarifvertrags Gerichtliche Tarifauslegung ohne Berücksichtigung einer etwaigen "Tarifauskunft"

Orientierungssätze: 1. Für die Eingruppierung einer Tätigkeit in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 Teil V Abschnitt 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund - "Elektronikerinnen und Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit" - ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung spezifisch sind. Die Überschrift zu Abschnitt 3 - "Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land" - enthält keine zusätzliche Anforderung für die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale (Rn. 22 ff.). 2. Bei den Durchführungshinweisen einer Tarifvertragspartei handelt es sich lediglich um die Wiedergabe deren Ansicht im Rahmen praktischer Hinweise, die kein Hilfsmittel für die durch das Gericht vorzunehmende Tarifauslegung darstellen (Rn. 29).