BAG - Urteil vom 08.04.2014
9 AZR 550/12
Normen:
BGB § 271; BUrlG § 7 Abs. 4; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen (EMTV vom 18. Dezember 2003) § 11; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen (EMTV vom 18. Dezember 2003) § 14; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen (EMTV vom 18. Dezember 2003) § 15; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen (EMTV vom 18. Dezember 2003) § 19 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 4;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 103
AuR 2014, 345
BB 2014, 1908
BB 2015, 1334
BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 103
DB 2014, 1816
EzA-SD 2014, 4
NJW 2014, 8
NZA 2014, 852
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 322/10
ArbG Herne, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 955/09

Tarifliche Ausschlussfristen; Urlaubsrecht - Urlaubsabgeltung; Ausschlussfrist; Fälligkeit

BAG, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 550/12

DRsp Nr. 2014/10751

Tarifliche Ausschlussfristen; Urlaubsrecht - Urlaubsabgeltung; Ausschlussfrist; Fälligkeit

Orientierungssätze: 1. Auch der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. 2. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 BGB sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird damit regelmäßig sofort fällig. Die Tarifvertragsparteien können aber einen anderen Fälligkeitszeitpunkt - zum Beispiel das Ende des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet - vereinbaren. 3. Die Fälligkeitsregelung des § 15 Abschn. I Nr. 11 EMTV gilt nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. März 2012 - 16 Sa 322/10 - teilweise aufgehoben.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21. Januar 2010 - 4 Ca 955/09 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 271; BUrlG § 7 Abs. 4;