LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.10.2013
4 Sa 167/12
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1228/11

Tarifliche Eingruppierung einer Laborantin in der Papierindustrie

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 167/12

DRsp Nr. 2016/3070

Tarifliche Eingruppierung einer Laborantin in der Papierindustrie

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2012 - 4 Ca 1228/11 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster und in zweiter Instanz über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte betreibt ein Zellstoffwerk in A mit ca. 430 Mitarbeitern. Sie hat mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (kurz: IG BCE) mit Wirkung vom 01. Juli 2011 einen Tarifvertrag vereinbart, wegen dessen Inhalts auf Blatt 64 der Akte bis Blatt 68 der Akte Bezug genommen wird. Dort haben die vertragsschließenden Parteien u. a. die Anwendung des zwischen dem Arbeitgeberverband der ostdeutschen Papierindustrie AGOP e. V. und der IG BCE abgeschlossenen Manteltarifvertrag (MTV) des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen sowie des Tarifvertrages über Lohn- und Gehaltsgruppen mit Abweichungen (§ 3 des Firmentarifvertrages) vereinbart.