Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 15.11.2012 -
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die am 20.02.1984 geborene Klägerin absolvierte im Jahr 2010 eine dreimonatige Fortbildungsmaßnahme als "Luftsicherheitsassistent als Sicherheitsfachkraft", die von der Bundesagentur für Arbeit zertifiziert war. Bestandteil dieser Fortbildungsmaßnahme war u.a. auch eine betriebliche Einarbeitungsphase.
Unter dem 04.06.2010 schloss die Beklagte mit der Klägerin und der "Akademie für Sicherheit und Wirtschaft GmbH" einen Vertrag über eine "betriebliche Einarbeitungsphase". In diesem Vertrag wurde u.a. folgendes geregelt:
"1. Die betriebliche Einarbeitungsphase beginnt am 10.06.2010
und endet am 08.07.2010.
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