LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2013
5 Sa 1877/12
Normen:
§§ 305, 307 Abs. 1 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4469/12

Tarifliche Erweiterung der Befristungsmöglichkeiten - Bezugnahme auf Tarifvertrag im Arbeitsvertag - Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1877/12

DRsp Nr. 2013/15806

Tarifliche Erweiterung der Befristungsmöglichkeiten – Bezugnahme auf Tarifvertrag im Arbeitsvertag – Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel

Die Formulierung in einem Arbeitsvertrag, dass "der Arbeitsvertrag ... auf dem Tarifvertrag ... basiert, ..." ist unklar. Die Klausel verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 15.11.2012 - 4 Ca 4469/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

§§ 305, 307 Abs. 1 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 20.02.1984 geborene Klägerin absolvierte im Jahr 2010 eine dreimonatige Fortbildungsmaßnahme als "Luftsicherheitsassistent als Sicherheitsfachkraft", die von der Bundesagentur für Arbeit zertifiziert war. Bestandteil dieser Fortbildungsmaßnahme war u.a. auch eine betriebliche Einarbeitungsphase.

Unter dem 04.06.2010 schloss die Beklagte mit der Klägerin und der "Akademie für Sicherheit und Wirtschaft GmbH" einen Vertrag über eine "betriebliche Einarbeitungsphase". In diesem Vertrag wurde u.a. folgendes geregelt:

"1. Die betriebliche Einarbeitungsphase beginnt am 10.06.2010

und endet am 08.07.2010.

1. 2. 3. 4.