Der Kläger war seit dem 27. März 1995 als gewerblicher Arbeitnehmer (Verleger) bei der Beklagten, einem Unternehmen der Textilindustrie, gegen einen Stundenlohn von 18,50 DM in der 37-Stunden-Woche beschäftigt. Kraft Organisationszugehörigkeit ist der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 (
Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, sofern ein Gesetz oder dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, zwei Wochen zum Schluß der Kalenderwoche ...
Mit Schreiben vom 25. August 1995 - dem Kläger am gleichen Tage zugegangen - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 8. September 1995. Die Parteien streiten darüber, ob anstelle der tariflichen Kündigungsfrist zugunsten des Klägers die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB in der ab 15. Oktober 1993 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
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