BAG - Urteil vom 29.01.1997
2 AZR 370/96
Normen:
MTV gewerbliche Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie (vom 10. Mai 1978) § 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie
BB 1997, 1316
DB 1997, 1283
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 06.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2560/95
LAG Düsseldorf, vom 29.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 68/96

Tarifliche Kündigungsfrist - Auslegung

BAG, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 370/96

DRsp Nr. 1997/3598

Tarifliche Kündigungsfrist - Auslegung

»Die Bestimmung des § 2 Nr. 6 MTV gewerbliche Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 kann nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils im Verhältnis zum Tarifvertrag günstigere gesetzliche Regelung verstanden werden.«

Normenkette:

MTV gewerbliche Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie (vom 10. Mai 1978) § 2 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 27. März 1995 als gewerblicher Arbeitnehmer (Verleger) bei der Beklagten, einem Unternehmen der Textilindustrie, gegen einen Stundenlohn von 18,50 DM in der 37-Stunden-Woche beschäftigt. Kraft Organisationszugehörigkeit ist der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 (MTV Arbeiter) anwendbar, der in § 2 Nr. 6 wie folgt lautet:

Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, sofern ein Gesetz oder dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, zwei Wochen zum Schluß der Kalenderwoche ...

Mit Schreiben vom 25. August 1995 - dem Kläger am gleichen Tage zugegangen - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 8. September 1995. Die Parteien streiten darüber, ob anstelle der tariflichen Kündigungsfrist zugunsten des Klägers die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB in der ab 15. Oktober 1993 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.