BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 170/21
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 Buchst. c, 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 321/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 429/20

Gewährung von höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer mit verrichteter Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 170/21

DRsp Nr. 2024/5020

Gewährung von höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer mit verrichteter Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

1. Im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierene Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 2. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ohne sachlich rechtfertigenden Grund hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags hat.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 429/20 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 321/19 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

159,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019,

171,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,

160,89 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,