BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 169/21
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 320/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 428/20

Gewährung eines höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlags für die verrichtete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer hinsichtlich Verrichtung der Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 169/21

DRsp Nr. 2024/5025

Gewährung eines höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlags für die verrichtete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer hinsichtlich Verrichtung der Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit einer Aussetzung entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO lediglich dann, soweit in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien als angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gemessen anhand dieser Umstände sind vor allem die bisherige Verfahrensdauer und der aktuelle Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu erwartende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist eine Einschätzung des Gerichts erforderlich.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 428/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 320/19 - auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger