BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 165/21
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 266/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 424/20

Gewährung eines höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlags für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 165/21

DRsp Nr. 2024/5026

Gewährung eines höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlags für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 424/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 266/19 - auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

160,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,

140,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,

139,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019,

179,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019 und

89,27 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

MTV § 5 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

1. 2. 3. 4. 5.