BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 163/21
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 Buchst. c, 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 264/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 422/20

Gewährung von höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer mit verrichteter Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 163/21

DRsp Nr. 2024/5029

Gewährung von höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer mit verrichteter Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. 2. Dem Arbeitnehmer stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält und kein sachlich rechtfertigender Grund hierfür vorliegt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 422/20 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2020 - 2 Ca 264/19 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

175,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019,