BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 156/21
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 317/19
LAG Niedersachsen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 415/20

Gewährung eines höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlags für die verrichtete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer hinsichtlich Verrichtung der Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 156/21

DRsp Nr. 2024/5035

Gewährung eines höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlags für die verrichtete Nachtarbeit in Wechselschicht; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer hinsichtlich Verrichtung der Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

1. Zwar ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. 2. So verhält es sich indes hinsichtlich einer tarifvertraglichen Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit, weil insoweit miteinander vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorliegen und die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen - wie hier die Auslegung des Tarifvertrags ergibt - nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2021 - 10 Sa 415/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.