BAG - Urteil vom 27.06.1989
1 AZR 404/88
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; GWB §§ 1, 25, 96 ; TVG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 113 zu Art 9 GG Arbeitskampf
ASP 1989, 264
BAGE 62, 171
BB 1989, 2118
DB 1989, 2228
DRsp II (237) 209 a
EWiR 1989, 1127
EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 94
JA 1990, 54
JuS 1990, 332
NZA 1989, 969
ZIP 1989, 1356
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 14 Sa 22/88 - 19.05.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Berlin - 4 Ca 403/87 - 25.01.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

BAG, Urteil vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 1 AZR 404/88

DRsp Nr. 1992/5967

Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

1. Tarifverträge zur Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel sind nach § 1 Abs 1 TVG zulässig. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht für Tarifverträge mit einem nach § 1 Abs 1 TVG zulässigen Inhalt. 2. Arbeitskämpfe um einen Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel verstießen nicht gegen die Friedenspflicht aus dem Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel vom 2. April 1985. 3. Arbeitskämpfe um eine solche tarifvertragliche Regelung sind keine unzulässigen politischen Arbeitskämpfe gegen eine geplante Änderung des Ladenschlussgesetzes. 4. Ein Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitskampf rechtswidrig ist oder war, ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; GWB §§ 1, 25, 96 ; TVG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand

1. Die Klägerin ist ein Kaufhausunternehmen und betreibt u.a. in Berlin eine Reihe von Kaufhäusern. Sie ist Mitglied des Gesamtverbandes des Einzelhandels e.V. in Berlin. Zwischen diesem, dem Fachverband Deutscher Eisenwaren- und Hausrathändler e.V., Berlin, und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB, Landesbezirk Berlin, ist am 2. April 1985 der "Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel" (im folgenden nur MTV) abgeschlossen worden. Die Bestimmungen des MTV über die Arbeitszeit lauten - soweit hier von Interesse - wie folgt: