BAG - Urteil vom 18.10.2017
10 AZR 578/16
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 3; AÜG § 10 Abs. 4 S. 2; MTV Zeitarbeit v. 17.09.2013 § 7.2 Abs. 1; MTV Zeitarbeit v. 17.09.2013 § 7.2 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbZG § 6 Nr. 16
AuR 2018, 150
EzA TVG § 4 Zeitarbeit Nr. 1
EzA-SD 2018, 15
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1055/15
ArbG Darmstadt, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 571/15

Tarifliche Regelung zur Zahlung von NachtarbeitszuschlägenEqual Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers und davon abweichende Tarifverträge

BAG, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 578/16

DRsp Nr. 2017/17668

Tarifliche Regelung zur Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen Equal Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers und davon abweichende Tarifverträge

Orientierungssätze: 1. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit regelt dem Grunde nach einen Anspruch auf einen Zuschlag für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich gemäß § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit nach der Zuschlagsregelung im Kundenbetrieb, begrenzt auf 25 % des Stundenentgelts nach den Entgeltregelungen für die Zeitarbeit. 2. Eine bestimmte Mindestarbeitszeit in der Nachtzeit setzt § 7.2 MTV Zeitarbeit nicht voraus. Ob eine Zuschlagsregelung im Kundenbetrieb eine solche vorsieht, ist für den Anspruch des Leiharbeitnehmers nach § 7.2 MTV Zeitarbeit unerheblich. 3. Es besteht kein Auslegungsgrundsatz für Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung, wonach Leiharbeitnehmer generell und in keiner Hinsicht besser gestellt werden dürfen als die Beschäftigten im Entleihbetrieb.