LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2016
4 Sa 1055/15
Normen:
Manteltarif Zeitarbeit § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 57/15

Umfang der Verweisung des Manteltarifvertrages Zeitarbeit auf die beim Entleiher geltende Zuschlagsregelung für Nachtarbeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 1055/15

DRsp Nr. 2017/10054

Umfang der Verweisung des Manteltarifvertrages Zeitarbeit auf die beim Entleiher geltende Zuschlagsregelung für Nachtarbeit

Die Verweisung in § 7.2 des vom Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. geschlossenen Manteltarifvertrages Zeitarbeit auf die beim Entleiher geltende Zuschlagsregelung für Nachtarbeit erfasst nicht nur die Höhe des Stundensatzes für geleistete Nachtarbeit, sondern auch die beim Entleiher geltenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen (hier: Das Erfordernis einer mindestens zweistündigen Tätigkeit während der Nachtzeit).

Tenor

Die Berufung des Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2015 - 3 Ca 571/15 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarif Zeitarbeit § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nacharbeitszuschlag.

Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen und Mitglied des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e. V. (BAP). Die Klägerin war für die Beklagte seit dem 11. Oktober 2012 zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von zuletzt 8,50 € tätig. Sie ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Der BAP schloss unter anderem mit ver.di den Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV). Dieser enthält unter anderen folgenden Regelungen:

"§ 1

Geltungsbereich