Die Berufung des Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2015 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nacharbeitszuschlag.
Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen und Mitglied des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e. V. (BAP). Die Klägerin war für die Beklagte seit dem 11. Oktober 2012 zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von zuletzt 8,50 € tätig. Sie ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Der BAP schloss unter anderem mit ver.di den Manteltarifvertrag Zeitarbeit (
"§ 1
Geltungsbereich
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