Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung.
Die Klägerin war seit über drei Jahren bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma C GmbH & Co. KG in W beschäftigt. Zuletzt bezog sie ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von 4. 575, 44 DM.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines 13. Monatseinkommens vom 20. Mai 1992 für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen (im folgenden: TV 13. Monatseinkommen) Anwendung.
Dieser Tarifvertrag lautet, soweit hier von Interesse:
" § 2
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