BAG - Urteil vom 19.04.1995
10 AZR 259/94
Normen:
BGB § 611 ; Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991 § 2 Ziff. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 170 zu § 611 BGB
BB 1995, 2116
DB 1995, 2532
EzA § 611 Nr. 121
NZA 1995, 997
RAnB 1996, 126 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Kreisgericht Urteil vom 4. Juni 1992 Suhl - 1 (2) Ca 1233-1240/92 - II. Thüringer Urteil vom 20. September 1993 Landesarbeitsgericht - 7/3/2 Sa 172/92 -,

Tarifliche Sonderzahlung bei Kurzarbeit mit Null-Stunden- Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 259/94

DRsp Nr. 1995/10251

Tarifliche Sonderzahlung bei Kurzarbeit mit "Null-Stunden"- Arbeitszeit

»Schließt eine tarifliche Regelung den Anspruch auf eine Sonderzahlung aus, wenn im Kalenderjahr aus "sonstigen Gründen" nicht gearbeitet wurde, so gilt dies auch bei ganzjähriger Kurzarbeit mit "Null-Stunden"-Arbeitszeit.«

Normenkette:

BGB § 611 ; Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991 § 2 Ziff. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1991.

Die Arbeitsverhältnisse der Kläger endeten durch betriebsbedingte Kündigungen zum 31. Dezember 1991. Während des gesamten Jahres 1991 hatte die Beklagte Kurzarbeit mit "Null-Stunden"- Arbeitszeit angeordnet. Auf die Arbeitsverhältnisse fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991, in Kraft getreten am 1. April 1991 (TV-Sonderzahlung), Anwendung.

Der TV-Sonderzahlung enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Regelungen:

"§ 2 Sonderzahlungen und deren Voraussetzungen