Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1991.
Die Arbeitsverhältnisse der Kläger endeten durch betriebsbedingte Kündigungen zum 31. Dezember 1991. Während des gesamten Jahres 1991 hatte die Beklagte Kurzarbeit mit "Null-Stunden"- Arbeitszeit angeordnet. Auf die Arbeitsverhältnisse fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991, in Kraft getreten am 1. April 1991 (TV-Sonderzahlung), Anwendung.
Der TV-Sonderzahlung enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Regelungen:
"§ 2 Sonderzahlungen und deren Voraussetzungen
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