LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.2011
3 Sa 469/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV Sonderzahlung § 5 Nr. 12; TV Sonderzahlung § 5 Nr. 13;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 623 c/10

Tarifliche Sonderzahlung für Gewerkschaftsmitglieder; unbegründete Zahlungsklage bei Nichterfüllung der Voraussetzungen einer Besitzstandsregelung in Firmentarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 469/10

DRsp Nr. 2011/11543

Tarifliche Sonderzahlung für Gewerkschaftsmitglieder; unbegründete Zahlungsklage bei Nichterfüllung der Voraussetzungen einer Besitzstandsregelung in Firmentarifvertrag

§ 5 Ziffer 12 des ab 2007 für die D. H. AG geltenden "Tarifvertrages über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung" stellt eine Besitzstandsregelung nur für Gewerkschaftsmitglieder dar, die am 31.12.2006 Arbeitnehmer eines Unternehmens der Holding waren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.06.2010 - 3 Ca 623 c/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV Sonderzahlung § 5 Nr. 12; TV Sonderzahlung § 5 Nr. 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Gewerkschaftsmitglied einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für 2009 nach Maßgabe eines Firmentarifvertrages hat und in diesem Zusammenhang um die Auslegung dieses Tarifvertrages.

Der Kläger trat als Mitglied der Gewerkschaft ver.di am 07.04.2008 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten ein. Er ist als Mitarbeiter im Archiv tätig.

Rechtsvorgängerin der Beklagten war die D... S... GmbH. Sie gehörte, wie heute die Beklagte, zum Konzern der D... H... AG.