LAG München - Urteil vom 21.11.2017
7 Sa 399/17
Normen:
TV AzB § 15;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9589/16

Tarifliche Unterhaltsbeihilfe und bezahlte Familienheimfahrten nur bei gemeinsamem Wohnsitz des Auszubildenden mit den Eltern

LAG München, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 399/17

DRsp Nr. 2019/11863

Tarifliche Unterhaltsbeihilfe und bezahlte Familienheimfahrten nur bei gemeinsamem Wohnsitz des Auszubildenden mit den Eltern

Der Tarifvertrag sieht pro Monat die Bezahlung einer sogenannten Familienheimfahrt für den Auszubildenden vom Ausbildungsort zum Wohnort der Eltern vor, wenn die Orte soweit voneinander entfernt sind, dass eine tägliche Rückkehr nicht möglich ist. Im Rahmen der gebotenen Auslegung der einschlägigen Norm ist die Bezahlung der Familienheimfahrt davon abhängig, dass der Auszubildende zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung noch bei seinen Eltern wohnt. Hingegen hat ein Auszubildender, der bereits einen eigenen Hausstand an einem anderen Ort begründet hat - wie vorliegend der Fall - keinen Anspruch auf eine bezahlte Familienheimfahrt nach dem Tarifvertrag. (Rn. 22 - 25)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16.05.2017 - 3 Ca 9589/16 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV AzB § 15;

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob dem Kläger nach dem Tarifvertrag für die Auszubildenden der P. AG eine Unterhaltsbeihilfe zusteht.

1. 2. 3. 1. 2.