Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (TV svAbbau BM Verteidg., vom 30. November 1991) § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 4, Abs. 1, Protokollnotiz Nr. 2 zu Abs. 1, 2 § 2 Abs. 4, 5 § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 880
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 727/03
ArbG Augsburg, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4235/00
Tarifliche Zulage bei wesentlicher Verminderung der Arbeitszeit infolge eines Beschäftigungswechsels im Bereich Verteidigungsministeriums
BAG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 188/05
DRsp Nr. 2006/10954
Tarifliche Zulage bei wesentlicher Verminderung der Arbeitszeit infolge eines Beschäftigungswechsels im Bereich Verteidigungsministeriums
Orientierungssätze:1. Nach § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. erhält der Arbeitnehmer eine Zulage, dessen Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird. Nach Protokollnotiz Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. ist die Verminderung einer Arbeitszeit wesentlich, wenn die über 174 Stunden hinausgehenden Stunden um mehr als 26 Stunden absinken.2. Bei der maßgeblichen Vergleichsgröße kommt es nicht auf die Monatsarbeitszeit an, die bei dem Arbeitgeber unter Vollauslastung und Vollbesetzung zur Ermittlung eines Personalschlüssels zugrunde gelegt wurde.3. Für eine Vergleichsberechnung kann eine später auf Grund einer Dienstvereinbarung eingetretene weitere Verkürzung der Arbeitszeit nicht herangezogen werden. Nach § 6 Abs. 1 TV svAbbau BM Verteidg. muss eine unmittelbare Ursächlichkeit zwischen Wechsel der Beschäftigung und Verkürzung der Arbeitszeit vorliegen. Spätere Umstrukturierungen und Verringerungen der Arbeitszeit haben auf eine Verdienstsicherung nach § 6 TV svAbbau BM Verteidg. keinen Einfluss mehr.
Normenkette:
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