LAG Hamburg - Urteil vom 02.11.2017
1 Sa 31/17
Normen:
TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 250/16

Tarifliche Zulage für die Tätigkeit der Schichtleitung bei Abwesenheit der Wohnbereichsleitung in einer Wohngruppe der kirchlichen und diakonischen Altenpflege

LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 31/17

DRsp Nr. 2018/4575

Tarifliche Zulage für die Tätigkeit der Schichtleitung bei Abwesenheit der Wohnbereichsleitung in einer Wohngruppe der kirchlichen und diakonischen Altenpflege

1) Sieht eine Stellenbeschreibung vor, dass ein Arbeitnehmer in Abwesenheit der Wohnbereichsleitung als Schichtleitung tätig ist, nimmt der Arbeitnehmer überwiegend die Funktion der Schichtleitung wahr, wenn die Wohnbereichsleitung in der überwiegenden Zeit seiner Tätigkeit nicht anwesend ist. 2) Die Funktion der Schichtleitung wird auch dann ausgeübt, wenn keine für die Schichtleitung zugewiesenen Arbeitsaufgaben wahrgenommen werden. 3) Für die Erfüllung des Merkmals Schichtleitung ist es nicht erforderlich, weitere Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen zu bekommen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. März 2017 (21 Ca 250/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer tariflichen Zulage für die Tätigkeit der Schichtleitung.