BAG - Urteil vom 21.07.2021
5 AZR 10/21
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TV T-ZUG § 2 Nr. 1, Nr. 2; TV T-ZUG § 3;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 259
AuR 2022, 93
BB 2022, 51
EzA-SD 2021, 14
NZA 2022, 127
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2016/19
ArbG Hamm, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1090/19

Tarifliche Zusatzgelder als besondere tarifliche GeldleistungenKeine Weitergabe tariflicher Gehaltsanpassungen auf tarifliche Zusatzgelder

BAG, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 10/21

DRsp Nr. 2021/18961

Tarifliche Zusatzgelder als besondere tarifliche Geldleistungen Keine Weitergabe tariflicher Gehaltsanpassungen auf tarifliche Zusatzgelder

Orientierungssätze: 1. Bei den tariflichen Zusatzgeldern nach § 2 TV T-ZUG in Gestalt des T-ZUG (A) und T-ZUG (B) handelt es sich nicht um pauschale Erhöhungen des für eine bestimmte Zeitspanne geschuldeten regelmäßigen Entgeltbetrags, sondern um eine besondere tarifliche Geldleistung jenseits der regelmäßigen Vergütung (Rn. 24 ff.). 2. Eine formularmäßige vertragliche Gehaltsanpassungsregelung, die sich auf die Weitergabe pauschalierter Erhöhungssätze sowie tariflicher Einmalzahlungen "entsprechend den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen" bezieht, umfasst nicht die tariflichen Zusatzgelder nach § 2 TV T-ZUG, wenn - wie im zu entscheidenden Fall - die Auslegung der Klausel ergibt, dass der Begriff der "Einmalzahlungen" lediglich pauschale Erhöhungen der regelmäßigen tariflichen Entgelte mit Überbrückungsfunktion und nicht davon zu unterscheidende Sonderzahlungen betrifft (Rn. 15 ff., 31 ff.).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Oktober 2020 - 12 Sa 2016/19 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26. November 2019 - 1 Ca 1090/19 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.