BAG - Urteil vom 26.03.1997
10 AZR 751/96
Normen:
BGB § 611 ; BErzGG §§ 15, 16 ; TV-Zuwendung Ang (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) § 2;
Fundstellen:
AP Nr 20 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 13.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 797/96
LAG Düsseldorf, vom 17.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 882/96

Tarifliche Zuwendung - Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 751/96

DRsp Nr. 1997/7200

Tarifliche Zuwendung - Erziehungsurlaub

»Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, cc Zuwendungs-TV, wonach Zeiten ohne Dienstbezüge bis zu zwölf Monaten die Höhe der Zuwendung nicht beeinflussen, wenn die Nichtzahlung der Dienstbezüge auf Grund eines Erziehungsurlaubs erfolgt, gilt für jeden Erziehungsurlaub nur einmal und kommt nicht nochmals zum Tragen, wenn die Angestellte während des laufenden Erziehungsurlaubs wegen der Geburt eines weiteren Kindes erneut Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BErzGG §§ 15, 16 ; TV-Zuwendung Ang (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Zahlung einer anteiligen tariflichen Zuwendung an die Klägerin für das Jahr 1995.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 28. September 1993 nahm die Klägerin für die Zeit vom 21. November 1993 bis 28. September 1996 Erziehungsurlaub in Anspruch. Am 2. Juli 1995 gebar sie ihr zweites Kind und machte auch für dieses den vollen Erziehungsurlaub geltend.