BAG - Urteil vom 15.11.2005
9 AZR 530/04
Normen:
BGB § 242 ; Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeitarbeit und Vorruhestand für die Arbeitnehmer der DB AG (VorruheTV, vom 10. Oktober 1996) § 7 Abs. 1 lit. a § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2006, 848
NZA 2006, 568
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 152/03
ArbG Leipzig, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5035/02

Tariflicher Anspruch des Vorruheständlers auf Überbrückungsbeihilfe bei Wechsel der Steuerklasse - Abwälzung erhöhter Lohnsteuerschuld auf Arbeitnehmer - Vertrauensschutz zugunsten des Arbeitgebers bei Berichtigung fehlerhafter Berechnung der Beihilfe

BAG, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 530/04

DRsp Nr. 2006/7842

Tariflicher Anspruch des Vorruheständlers auf Überbrückungsbeihilfe bei Wechsel der Steuerklasse - Abwälzung erhöhter Lohnsteuerschuld auf Arbeitnehmer - Vertrauensschutz zugunsten des Arbeitgebers bei Berichtigung fehlerhafter Berechnung der Beihilfe

Orientierungssätze:1. Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a VorruheTV hat der Vorruheständler gegen den Arbeitgeber Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsbeihilfe. Diese bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Lohnersatzleistungen und 85 % seines Nettomonatsentgelts des letzten Kalendermonats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Nettomonatsentgelt bemisst sich grundsätzlich nach den steuerlichen Merkmalen, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren.2. Ein Wechsel des Arbeitnehmers in eine andere Steuerklasse, die zu einer höheren Lohnsteuerschuld führt, berechtigt den Arbeitgeber, diesen Mehrbetrag auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Die Höhe der Überbrückungsbeihilfe bemisst sich nicht nach einer "Nettoentgelt"-Abrede, nach der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von allen steuerlichen Belastungen freizustellen hätte.3. Der Arbeitgeber ist hier aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gehindert, eine als unrichtig erkannte Berechnung der Überbrückungsbeihilfe zu korrigieren.

Normenkette:

BGB § 242 ;