Die Parteien streiten über Urlaubsgeld.
Die Beklagte gewährte der seit dem 2. April 1991 bei ihr als Raumpflegerin beschäftigten Klägerin im Jahre 1992 den vollen tariflichen Urlaub (29 Tage). Zum Urlaubsentgelt zahlte sie 541, 36 DM brutto Urlaubsgeld.
Der fachlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland (RTV) vom 6. Mai 1992 enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"§ 34 Zusätzliches Urlaubsgeld
1. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber nach 12monatiger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld.
Es beträgt ab dem Urlaubsjahr 1992 DM 28, -- je Urlaubstag.
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