BAG - Urteil vom 24.10.1995
9 AZR 128/94
Normen:
RTV für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende des Gebäudereinigerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Bundeslandes Berlin und des Handwerkskammerbezirks Leipzig vom 6. Mai 1992 § 34; TVG § 5 ;
Fundstellen:
BB 1996, 752
DB 1995, 2632
DB 1996, 2632
EzA § 4 TVG Nr. 3
NZA 1996, 774
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2403/92
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 848/93

Tarifliches Urlaubsgeld

BAG, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 128/94

DRsp Nr. 1996/19599

Tarifliches Urlaubsgeld

»§ 34 Ziff. 1 RTV Gebäudereinigerhandwerk vom 6. Mai 1992 enthält eine Wartezeitregelung. Danach erwirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Wartezeit von 12 Monaten den Anspruch auf das ungekürzte, zusätzlich zum Urlaubsentgelt zu zahlende Urlaubsgeld.«

Normenkette:

RTV für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende des Gebäudereinigerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Bundeslandes Berlin und des Handwerkskammerbezirks Leipzig vom 6. Mai 1992 § 34; TVG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsgeld.

Die Beklagte gewährte der seit dem 2. April 1991 bei ihr als Raumpflegerin beschäftigten Klägerin im Jahre 1992 den vollen tariflichen Urlaub (29 Tage). Zum Urlaubsentgelt zahlte sie 541, 36 DM brutto Urlaubsgeld.

Der fachlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland (RTV) vom 6. Mai 1992 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 34 Zusätzliches Urlaubsgeld

1. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber nach 12monatiger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld.

Es beträgt ab dem Urlaubsjahr 1992 DM 28, -- je Urlaubstag.

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