BAG - Urteil vom 23.10.2013
4 AZR 431/12
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2007, vom 9. Oktober 2007); Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2010, vom 29. Oktober 2009) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2010, vom 29. Oktober 2009) § 2 Abs. 2 Lohngruppe 1; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2010, vom 29. Oktober 2009) § 2 Abs. 3; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2010, vom 29. Oktober 2009) § 2 Abs. 4; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2012, vom 23. August 2011) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2012, vom 23. August 2011) § 2 Abs. 2 Lohngruppe 1; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2012, vom 23. August 2011) § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Gebäudereiniger Nr. 26
BAGE 146, 226
BB 2014, 627
DB 2014, 1088
DB 2014, 7
NZA 2014, 497
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 105/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1360/09

Tariflöhne in der GebäudereinigungEntlohnung von Tätigkeiten an einer Müllpresse

BAG, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 431/12

DRsp Nr. 2014/3529

Tariflöhne in der Gebäudereinigung Entlohnung von Tätigkeiten an einer Müllpresse

Der Lohngruppe 1 der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" - kommt nicht die Funktion einer sog. Auffanglohngruppe zu, die unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit einen Mindestlohnanspruch für alle vom betrieblichen Geltungsbereich erfassten Arbeitsverhältnisse bestimmt. Orientierungssätze: 1. Aufgrund der Tätigkeit an einer Müllpresse werden die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 1 ("Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten") der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2010/2012) nicht erfüllt. Allein diese Tätigkeit ist als solche keine Reinigungsarbeit, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gebäuden oder Gegenständen dient.