BAG - Urteil vom 20.04.2005
4 AZR 288/04
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 5 ; Manteltarifvertrag/Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben (vom 1. Juli 1996); Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Thüringen (vom 19. November 1997); Entgelttarifverträge für die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe des Freistaates Thüringen (vom 12. Juli 2001 bzw. 12. Februar 2002);
Fundstellen:
DB 2005, 2698
NZA 2005, 1360
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 610/02
ArbG Erfurt, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 697/02

Tarifrecht - Ablösung eines nachwirkenden Entgelttarifvertrages durch einen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Entgelttarifvertrag eines anderen Tarifwerks; Tarifkonkurrenz

BAG, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 288/04

DRsp Nr. 2005/18288

Tarifrecht - Ablösung eines nachwirkenden Entgelttarifvertrages durch einen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Entgelttarifvertrag eines anderen Tarifwerks; Tarifkonkurrenz

Orientierungssätze: 1. a) Ein nachwirkender Entgelttarifvertrag wird gem. § 4 Abs. 5 TVG von einem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Entgelttarifvertrag eines anderen Tarifwerks abgelöst. b) Das gilt unabhängig davon, welcher der beiden Tarifverträge der speziellere ist, jedenfalls dann, wenn im Hinblick auf den nach dessen Kündigung nachwirkenden Tarifvertrag wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer beteiligten Tarifvertragspartei kein Neuabschluss in Betracht kommt. c) Der Ablösung des nachwirkenden Entgelttarifvertrages steht nicht entgegen, dass der - ungekündigte - Manteltarifvertrag des gleichen Tarifwerks weiterhin gilt. 2. a) Eine Tarifkonkurrenz besteht zwischen einzelnen Tarifverträgen mit sich überschneidenden Regelungsgehalten, nicht aber zwischen verschiedenen Tarifwerken bzw. Tarifgefügen mit jeweils mehreren Tarifverträgen. b) Etwas anderes kann nur gelten, wenn verschiedene Tarifverträge eines Tarifwerks als einheitlicher Tarifvertrag anzusehen sind, zB weil sie inhaltlich zusammengefasst worden sind oder ein Tarifvertrag den anderen durch Inbezugnahme inkorporiert hat.