BAG - Urteil vom 17.04.2013
4 AZR 592/11
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; TVG § 5 Abs. 4; Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV vom 9. Oktober 2009) § 2 Abs. 2; Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV vom 9. Oktober 2009) § 3 Nr. 2.1; Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV vom 9. Oktober 2009) § 6;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Nr. 35
AuR 2013, 417
BAGE 145, 37
BB 2013, 2227
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 15
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 443/11
ArbG Frankfurt/Oder - 2 Ca 1196/10 - 20.01.2011,

Tarifrecht - Auslegung arbeitsvertraglicher Entgeltregelungen; Tarifvertragsauslegung; tarifliches Günstigkeitsprinzip; Sachgruppenvergleich; abweichende Vergleichsmaßstäbe durch Tarifvertrag; Günstigkeitsvergleich von Zuschlägen zum Stundenlohn

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 592/11

DRsp Nr. 2013/19077

Tarifrecht - Auslegung arbeitsvertraglicher Entgeltregelungen; Tarifvertragsauslegung; tarifliches Günstigkeitsprinzip; Sachgruppenvergleich; abweichende Vergleichsmaßstäbe durch Tarifvertrag; Günstigkeitsvergleich von Zuschlägen zum Stundenlohn

Sind für die Erbringung der Arbeitsleistung zu bestimmten Zeiten sowohl nach den arbeitsvertraglichen als auch nach tarifvertraglichen Bestimmungen Zuschläge in einem bestimmten vH-Satz des jeweiligen Stundenlohns zu zahlen, kann ein sog. Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG nicht lediglich zwischen den unterschiedlichen Zuschlagssätzen erfolgen. In den Vergleich einzubeziehen sind auch die den jeweiligen Zuschlagssätzen nach dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag zugeordneten Stundenlöhne. Orientierungssätze: 1. Bei der Überprüfung, ob ein Arbeitsvertrag im Verhältnis zu tariflichen Regelungen abweichende günstigere Abmachungen iSd. § 4 Abs. 3 TVG enthält, sind die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu vergleichen - sog. Sachgruppenvergleich.