BAG - Urteil vom 30.01.2013
4 AZR 272/11
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 1 Abschnitt II; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 7 Nr. 2, Nr. 3.2 Lohngruppe 1; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 9. Oktober 2007) § 2 Nr. 2; Tarifvertrag über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 7. September 2007) § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Gebäudereinigung Nr. 24
AuR 2013, 273
NZA 2013, 808
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 501/10
ArbG Ludwigshafen, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 686/10

Tarifrecht - Eingruppierung einer Laborspülkraft

BAG, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 272/11

DRsp Nr. 2013/6951

Tarifrecht - Eingruppierung einer Laborspülkraft

Orientierungssätze: 1. Eine als "Laborspülkraft" bei einem Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks beschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Labor benutzte Glasgeräte mehrfach am Tag einzusammeln, mit einer Industriespülmaschine zu reinigen und diese Arbeitsmittel im gereinigten Zustand an die Arbeitsplätze zurück zu stellen hat, erfüllt das Tätigkeitsmerkmal "Unterhaltsreinigungsarbeiten" der Lohngruppe 1 des § 7 Nr. 3.2 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV). 2. Es bleibt unentschieden, ob der Lohngruppe 1 des § 7 Nr. 3.2 RTV die Funktion einer "Auffanglohngruppe" für alle diejenigen Tätigkeiten zukommt, die nicht von anderen Lohngruppen des Rahmentarifvertrages erfasst werden.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2011 - 9 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 1 Abschnitt II; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 7 Nr. 2, Nr. 3.2 Lohngruppe 1;