BAG - Urteil vom 20.03.2013
4 AZR 622/11
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 23; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anlage 5 zu § 23 Nr. 8;
Fundstellen:
AuR 2013, 418
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1147/10
ArbG München, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2501/10

Tarifrecht - Leitender Sportlehrer Bundeswehr; Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD; Zusage eines übertariflichen Anspruchs im Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 622/11

DRsp Nr. 2013/17782

Tarifrecht - Leitender Sportlehrer Bundeswehr; Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD; Zusage eines übertariflichen Anspruchs im Arbeitsvertrag

Orientierungssatz: Nach § 23 TVÜ-Bund iVm. Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund findet für Lehrkräfte des Bundes keine Überleitung in die neuen Entgeltgruppen des TVöD statt. Diese Sonderregelung geht der allgemeinen Bestimmung in § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund vor. Sie ist die speziellere Norm für besondere Berufsgruppen im Bereich des Bundes, die in der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund ausdrücklich genannt sind.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juni 2011 - 4 Sa 1147/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 23; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anlage 5 zu § 23 Nr. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.