BAG - Urteil vom 21.12.1954
2 AZR 76/53
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 611 ; TVG § 4 Abs. 4 S. 1 ; Tarifordnung für das Krankenpflegepersonal der Krankenanstalten § 1 Abs. 3b ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche
BAGE 1, 217
SAE 1955, 181
Vorinstanzen:
LAG Bayern (München) - Urteil - Ber.Reg. Nr. 88/53 III - 24.11.1953,

Tarifrecht: Anwendung der Tarifordnung A auf Volontärärzte

BAG, Urteil vom 21.12.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 76/53

DRsp Nr. 2007/23152

Tarifrecht: Anwendung der Tarifordnung A auf Volontärärzte

»1. Die Gehaltsbestimmungen der TO A finden keine Anwendung a) auf Ärzte während der vorgesehenen Ausbildungszeit (jetzt Medizinalassistentenzeit), b) auf Ärzte, die über diese Zeit hinaus zur Vertiefung ihrer allgemeinen Ausbildung oder zur Ausbildung auf einem besonderen Fachgebiet als Volontär für eine im voraus genau festgelegte Zeit beschäftigt werden. 2. Das Volontärverhältnis kann entsprechend den Bedürfnissen des im einzelnen in Frage stehenden Berufes und seinem näheren Zweck die verschiedenste Ausgestaltung haben. Es ist auch mit einer Einordnung des Volontärs in den Betrieb vereinbar. Entscheidend ist nur der Zweck der Beschäftigung und deshalb einmal das, was von den Partnern des Verhältnisses gewollt ist und des weiteren, ob der Zweck auch durchgeführt ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob durch die Ausbildung des Volontärs die anderen Ärzte eines Krankenhauses im gewissen Maße entlastet werden und ob der Volontär für das Krankenhaus praktische Arbeit leistet.