BAG - Urteil vom 17.04.2013
4 AZR 770/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 27. Februar 2010) § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 325/11
ArbG Wiesbaden, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1431/10

Tarifrecht; Eingruppierung - Bewährungsaufstieg; tarifvertragliche Besitzstandsregelung; tarifliches Günstigkeitsprinzip; Sachgruppenvergleich; Tarifvertragsauslegung; abweichende Vergleichsmaßstäbe durch Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 770/11

DRsp Nr. 2013/19702

Tarifrecht; Eingruppierung - Bewährungsaufstieg; tarifvertragliche Besitzstandsregelung; tarifliches Günstigkeitsprinzip; Sachgruppenvergleich; Tarifvertragsauslegung; abweichende Vergleichsmaßstäbe durch Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund konnten bei der Überleitung der Beschäftigten in das neue Entgeltsystem des TVöD generalisieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit durch Einzelfallregelungen Rechnung zu tragen. Die bei einer Typisierung entstehenden Ungerechtigkeiten und unvermeidlichen Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, sind hinzunehmen. 2. Die Tarifvertragsparteien konnten ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Besitzstandsregelungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 TVÜ-Bund über einen nach dem Überleitungszeitpunkt möglichen Bewährungsaufstieg auf diejenigen Beschäftigten begrenzen, deren auszuübende Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt das Tätigkeitsmerkmal erfüllt, nach dem ein Bewährungsaufstieg vorgesehen ist. 3. Für eine Höhergruppierung in Anwendung der Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund ist ein schriftlicher Antrag der Beschäftigten zum individuellen Überleitungszeitpunkt erforderlich. Die Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund findet insoweit keine Anwendung.