BAG - Urteil vom 24.10.2013
6 AZR 964/11
Normen:
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (vom 28. Juni 1999) zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragraf 4 Nr. 1; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1, 3; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 16 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 17 Abs. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 37;
Fundstellen:
AP TV-L § 16 Nr. 4
EzA-SD 2013, 15
NZA-RR 2014, 98
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 110/11
ArbG Dresden, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3694/09

Tarifrecht öffentlicher Dienst - Einstellungsbegriff des TV-L; Stufenzuordnung befristet Beschäftigter bei Bewerbung auf eine höherwertige Stelle beim selben Arbeitgeber; Diskriminierung befristet Beschäftigter

BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 964/11

DRsp Nr. 2013/25490

Tarifrecht öffentlicher Dienst - Einstellungsbegriff des TV-L; Stufenzuordnung befristet Beschäftigter bei Bewerbung auf eine höherwertige Stelle beim selben Arbeitgeber; Diskriminierung befristet Beschäftigter

Orientierungssätze: 1. § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. 2. Wird ein zuvor befristet Beschäftigter vom bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Vielmehr ist nach jeder Einstellung eine Stufenzuordnung nach dieser Bestimmung erforderlich. 3. Die Regelungen zur Stufenzuordnung nach Neueinstellungen (§ 16 Abs. 2 TV-L) und Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L) unterscheiden sich grundlegend. Die unterschiedliche Systematik dieser Regelungen kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höherwertige Stelle eingestellt wird, eine geringere Vergütung erhält als ein Beschäftigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert wird. Das führt jedoch zu keiner Diskriminierung des befristet Beschäftigten.