LAG Chemnitz, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 110/11
ArbG Dresden, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3694/09
Tarifrecht öffentlicher Dienst - Einstellungsbegriff des TV-L; Stufenzuordnung befristet Beschäftigter bei Bewerbung auf eine höherwertige Stelle beim selben Arbeitgeber; Diskriminierung befristet Beschäftigter
BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 964/11
DRsp Nr. 2013/25490
Tarifrecht öffentlicher Dienst - Einstellungsbegriff des TV-L; Stufenzuordnung befristet Beschäftigter bei Bewerbung auf eine höherwertige Stelle beim selben Arbeitgeber; Diskriminierung befristet Beschäftigter
Orientierungssätze:1. § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis.2. Wird ein zuvor befristet Beschäftigter vom bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Vielmehr ist nach jeder Einstellung eine Stufenzuordnung nach dieser Bestimmung erforderlich.3. Die Regelungen zur Stufenzuordnung nach Neueinstellungen (§ 16 Abs. 2TV-L) und Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L) unterscheiden sich grundlegend. Die unterschiedliche Systematik dieser Regelungen kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höherwertige Stelle eingestellt wird, eine geringere Vergütung erhält als ein Beschäftigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert wird. Das führt jedoch zu keiner Diskriminierung des befristet Beschäftigten.
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