BAG - Urteil vom 25.04.2013
6 AZR 711/11
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005) § 37; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005) § 11;
Fundstellen:
AP TVÜ § 11 Nr. 9
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 188/11
ArbG Kempten, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1424/10

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Aufhebung der Kindergeldberechtigung; Entstehen des Anspruchs auf die Rückzahlung der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 711/11

DRsp Nr. 2013/15419

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Aufhebung der Kindergeldberechtigung; Entstehen des Anspruchs auf die Rückzahlung der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund

Orientierungssätze: 1. § 11 TVÜ-Bund knüpft an die ununterbrochen fortbestehende Kindergeldberechtigung an. Solange Kindergeld seit der Überleitung des Beschäftigten in den TVöD ununterbrochen festgesetzt ist, ist deshalb auch die Besitzstandszulage zu gewähren. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage entfällt erst, wenn die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig aufgehoben ist. Er entsteht nur in den von § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund erfassten Fällen neu, wenn die Kindergeldzahlung wieder auflebt. 2. Die Ausschlussfrist für den Anspruch auf Rückzahlung der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund beginnt erst dann, wenn die Kindergeldfestsetzung durch Bescheid der zuständigen Stelle aufgehoben wird.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Juni 2011 - 5 Sa 188/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005) § 37; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005) § 11;

Tatbestand: