BAG - Urteil vom 16.05.2013
6 AZR 847/11
Normen:
Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW vom 13. November 2001) § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 23
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 136/11
ArbG Stuttgart, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4755/10

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Rufbereitschaftspauschale; Anzahl der zu vergütenden Tage bei mehrtägiger Rufbereitschaft; angebrochene Tage

BAG, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 847/11

DRsp Nr. 2013/16903

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Rufbereitschaftspauschale; Anzahl der zu vergütenden Tage bei mehrtägiger Rufbereitschaft; "angebrochene" Tage

Orientierungssatz: Bei mehrtägigen Rufbereitschaften ist eine Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW auch für solche Tage zu zahlen, an denen nicht mehr Rufbereitschaft bis 24:00 Uhr angeordnet ist (sog. angebrochene Tage).

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2011 - 7 Sa 136/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 - 19 Ca 4755/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25,04 Euro seit dem 1. Juli 2009 sowie aus jeweils weiteren 25,04 Euro seit dem 1. August 2009, dem 1. Oktober 2009 und dem 1. Februar 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die tägliche Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 des Tarifvertrags über die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 auch für solche Kalendertage innerhalb einer einheitlich angeordneten Rufbereitschaft zu zahlen, an denen keine Rufbereitschaft für volle Tage geleistet worden ist (sog. angebrochene Tage).