BAG - Urteil vom 24.10.2013
6 AZR 286/12
Normen:
TVöD -K § 6 Abs. 1; TVöD -K § 6 Abs. 2; TVöD -K § 6 Abs. 3; TVöD -K § 6.1 Eingangssatz; TVöD -K § 6.1 Abs. 2; TVöD -K § 7 Abs. 6; TVöD -K § 7 Abs. 8 Buchst. c; TVöD -K § 10; EFZG § 2 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 6 Nr. 3
AuR 2014, 161
EzA-SD 2014, 18
NZA-RR 2014, 568
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 605/11
ArbG Darmstadt, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 540/10

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Arbeitszeitrecht - Auswirkungen der Vorfeiertagsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) auf die regelmäßige Arbeitszeit bei Schichtdienst

BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 286/12

DRsp Nr. 2014/2477

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Arbeitszeitrecht - Auswirkungen der "Vorfeiertagsregelung" des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) auf die regelmäßige Arbeitszeit bei Schichtdienst

Orientierungssätze: 1. Auch Arbeitnehmer, die allein wegen des Dienstplans an einem der sog. Vorfeiertage des 24. Dezember oder 31. Dezember nicht arbeiten müssen, sollen nach dem Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD -K bezahlte Freizeit erlangen. Sie sollen den Beschäftigten, die infolge des Vorfeiertags frei haben, gleichgestellt werden. 2. Der auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitsaldo gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann oder in welchem Umfang er noch Arbeit für das vereinbarte Entgelt leisten muss. Der Zeitsaldo als Differenz zwischen Soll- und Istarbeitszeit ist Grundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Der Arbeitnehmer kann entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe verlangen.