LAG Hamm, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 2265/10
ArbG Rheine, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 38/10
Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Prozessrecht; Befristung - Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw nach Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung; Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht
BAG, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 392/11
DRsp Nr. 2013/5416
Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Prozessrecht; Befristung - Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw nach Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung; Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht
Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw entfällt durch die Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, weil das Arbeitsverhältnis durch eine solche Rente nicht iSv. § 11 Abs. 9 Buchst. a und Buchst. b iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw und § 33 Abs. 2TVöD beendet wird.2. Tritt die auflösende Bedingung, durch die ein Arbeitsverhältnis endet, vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 21 iVm. § 15 Abs. 2TzBfG ein, endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf dieser Frist.
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