BAG - Urteil vom 22.01.2013
6 AZR 392/11
Normen:
§ SGB VI § 96a; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1; ZPO § 148; TV UmBw § 11 Abs. 2; TV UmBw § 11 Abs. 9; TVöD § 33 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1204
NZA 2014, 224
NZA-RR 2013, 386
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 2265/10
ArbG Rheine, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 38/10

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Prozessrecht; Befristung - Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw nach Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung; Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht

BAG, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 392/11

DRsp Nr. 2013/5416

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Prozessrecht; Befristung - Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw nach Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung; Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw entfällt durch die Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, weil das Arbeitsverhältnis durch eine solche Rente nicht iSv. § 11 Abs. 9 Buchst. a und Buchst. b iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw und § 33 Abs. 2 TVöD beendet wird. 2. Tritt die auflösende Bedingung, durch die ein Arbeitsverhältnis endet, vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 21 iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG ein, endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf dieser Frist.