LAG Chemnitz, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 71/10
ArbG Chemnitz, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3014/09
Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Unionsrecht; Befristungsrecht - Stufenzuordnung; Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen für den Stufenaufstieg
BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 524/11
DRsp Nr. 2013/7930
Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Unionsrecht; Befristungsrecht - Stufenzuordnung; Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen für den Stufenaufstieg
Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2TV-L vorliegt. Ein anderes Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar.Orientierungssätze:1. Eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2TV-L liegt auch dann vor, wenn sich ein neues Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis anschließt.2. Ungeachtet der missverständlichen Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ist nach dieser Vorschrift nicht nur die Berufserfahrung aus "einem" Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, sondern auch die aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen.
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