BAG - Urteil vom 09.06.2010
5 AZR 498/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 17 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 19 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 16;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1277/08
ArbG Hannover, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 141/08

Tarifsukzession bei kleiner dynamischer Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tarifpluralität [Chefarztvergütung]

BAG, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 498/09

DRsp Nr. 2010/17495

Tarifsukzession bei kleiner dynamischer Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tarifpluralität [Chefarztvergütung]

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines kommunalen Krankenhauses eine Vergütung erhält, deren Höhe der Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht und die sich "im gleichen prozentualen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an wie die Grundvergütung der Vergütungsgruppe I BAT für den kommunalen Bereich" ändern soll, ist eine dynamische Bezugnahme, die weder eine Erstreckung auf den TVöD noch eine solche auf den TV-Ärzte/VKA trägt. Da das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird, sind Bezugnahmeklauseln dieses Inhalts seit der Ersetzung des BAT durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 lückenhaft. 2. Diese Regelungslücke ist zum 1. Oktober 2005 mittels ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend zu schließen, dass sich die Vergütung des Chefarztes nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD richten soll. Einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA ab 1. August 2006 begründet eine derartige Bezugnahmeklausel nicht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Juni 2009 - E - wird zurückgewiesen.