BAG - Urteil vom 09.06.2010
5 AZR 637/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 17 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 19 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 16;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 812/08
ArbG Darmstadt, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 31/08

Tarifsukzession bei kleiner dynamischer Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tarifpluralität [Chefarztvergütung]

BAG, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 637/09

DRsp Nr. 2010/17496

Tarifsukzession bei kleiner dynamischer Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tarifpluralität [Chefarztvergütung]

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines kommunalen Krankenhauses eine Vergütung "entsprechend der Vergütungsgruppe I des BAT in der jeweils gültigen Fassung" erhält und bei Ersetzung des BAT "an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen" tritt, trägt nach ihrem Wortlaut sowohl eine Erstreckung auf den TVöD als auch eine solche auf den TV-Ärzte/VKA. 2. Die dem Wortlaut einer derartigen Bezugnahmeklausel nach mögliche Regelungspluralität ist mittels ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend aufzulösen, dass sich die Vergütung des Chefarztes nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD richtet. Einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA ab 1. August 2006 begründet eine derartige Bezugnahmeklausel nicht. 3. Wird eine Bezugnahmeklausel nach Vertragsschluss dadurch "unklar", dass der in Bezug genommene Tarifvertrag durch mehrere Tarifverträge ersetzt wird, findet die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keine Anwendung.