BAG - Urteil vom 04.10.1989
4 AZR 319/89
Normen:
RTV-Bau (Rahmentarifvertrag für die gewerblichen, technischen und kaufmännischen Angestellten des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 23.4.1987); TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 120 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1136/88
ArbG Wiesbaden, vom 13.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7524/87

Tarifverftrag: Auslegung - Abgrenzung zu Abbrucharbeiten bei Durchbruchsarbeiten

BAG, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 319/89

DRsp Nr. 2001/5174

Tarifverftrag: Auslegung - Abgrenzung zu Abbrucharbeiten bei Durchbruchsarbeiten

Durchbruchsarbeiten z.B. für Fenster, Türen, Versorgungsleitungen sind keine Abbruchsarbeiten. Das gilt auch für die Neufassung des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen, technischen und kaufmännischen Angestellten des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 23.4.1987, der auch "Beton schneiden, bohren und pressen" erfasst, da diese Arbeiten nur dann vom Tarifvertrag für das Abbruchgewerbe erfasst werden, wenn sie der Zielsetzung eines (Teil-) Abbruchs dienen.

Normenkette:

RTV-Bau (Rahmentarifvertrag für die gewerblichen, technischen und kaufmännischen Angestellten des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 23.4.1987); TVG § 1 ;

Tatbestand