BAG - Urteil vom 10.09.1975
4 AZR 456/74
Normen:
RTV-Bau § 1 ; TVG § 1 ; ZPO § 142 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge-Bau
DB 1976, 828
DB 1976, 1020
EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 19
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 123/72

Tarifverträge: Geltungsbereich des RTV-Bau

BAG, Urteil vom 10.09.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 456/74

DRsp Nr. 2007/24660

Tarifverträge: Geltungsbereich des RTV-Bau

»1. Für Betriebe, in denen von den Arbeitnehmern nebeneinander unter den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (RTV-Bau) fallende und von diesem Tarifvertrag nicht erfaßte Tätigkeiten verrichtet werden, gilt der RTV-Bau nur dann, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer für die baugewerblichen Tätigkeiten aufgewendet wird. Wie sich für den Betrieb die verschiedenen Aufgaben wirtschaftlich auswirken, ist nicht entscheidend. 2. Abbrucharbeiten und das Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal werden vom RTV-Bau in der Fassung vom 31. März 1965 nur erfaßt, soweit diese Tätigkeiten mit anderen, von dem betreffenden Betrieb selbst in erheblichem Umfange geleisteten sonstigen baugewerblichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. 3. Nach § 142 ZPO kann einer Prozeßpartei auch die Vorlage solcher Urkunden aufgegeben werden, auf die sie sich nicht zuvor bezogen hatte. Anordnungen nach dieser Vorschrift sind jedoch nicht erzwingbar. Deswegen darf einer Prozeßpartei, die einer Auflage nach § 142 ZPO nicht nachkommt, daraus grundsätzlich kein Rechtsnachteil entstehen.«

Normenkette:

RTV-Bau § 1 ; TVG § 1 ; ZPO § 142 ;

Hinweise:

Anmerkung: Ottow, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge-Bau

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 09.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 123/72
Fundstellen