BAG - Urteil vom 28.01.1987
5 AZR 323/86
Normen:
BGB § 116 § 123 § 124 § 138 § 143 § 242 § 249 ; TV Beratungsanwärter § 17 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 4 TVG Nachwirkung
EzA § 4 TVG Nachwirkung Nr. 8
EzB TVG § 4 Nr. 11
EzBAT § 22 BAT Absenkung der Eingangsvergütung (Bund-Länder) Nr. 2
Vorinstanzen:
I. ArbG Kempten Urteil vom 21.06.1985 - 4 Ca 3392/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG München - Urteil vom 26.03.1986 1 Sa 784/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Tarifverträge: Nachwirkung, Neuregelung der Vergütung, Anfechtung wegen Drohung, Schadensersatzpflicht

BAG, Urteil vom 28.01.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 323/86

DRsp Nr. 2007/24600

Tarifverträge: Nachwirkung, Neuregelung der Vergütung, Anfechtung wegen Drohung, Schadensersatzpflicht

»1. Nach § 17 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter vom 16. Juni 1972 geht das Ausbildungsverhältnis in ein Angestelltenverhältnis über, falls es nicht durch berechtigte einseitige Erklärung oder Vereinbarung der Parteien beendet wird. Daraus folgt, daß für Ausbildungsverhältnisse, die vor Aufkündigung der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit begründet waren, bereits die aufgekündigte Vergütungsordnung verbindlich war. 2. Nach rechtswirksamer Kündigung der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) konnten die Parteien, wie aus § 4 Abs. 5 TVG folgt, eine abweichende, auch dem Arbeitnehmer ungünstige vertragliche Vereinbarung über die Vergütung treffen. 3 a) Soweit die Bundesanstalt für Arbeit eine dem Arbeitnehmer nachteilige vertragliche Abrede dadurch herbeigeführt hat, daß sie gedroht hat, sonst gar keine vertragliche Regelung zu treffen und außerdem die Ausbildungskosten zurückzuverlangen, liegt eine zur Anfechtung berechtigende rechtswidrige Drohung im Sinne von § 123 BGB vor.