Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer vom 6.7.1992 (im folgenden SozialTV).
Die am 27.3.1932 geborene Klägerin war vom 23.10.1958 bis zum 30.9.1992 als Lehrerin bei dem beklagten Freistaat im Bereich des Schulamtes B. L. beschäftigt. Ihr letztes Bruttogehalt betrug DM 3.326,97.
Am 29.6.92 schlossen die Parteien, die beide kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden sind, einen Aufhebungsvertrag, der - soweit von Bedeutung - wie folgt lautet:
"Der am ... geschlossene Arbeitsvertrag wird im beiderseitigen Einvernehmen aufgrund des Personalabbaus zum 01.10.92 aufgehoben".
Ab 1.10.1992 erhielt die Klägerin Altersübergangsgeld.
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