LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2005
8 Sa 1415/05
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 159/05

Tarifvertrag, Allgemeinverbindlichkeit, Nachwirkung, andere Abmachung, Arbeitsvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1415/05

DRsp Nr. 2006/10929

Tarifvertrag, Allgemeinverbindlichkeit, Nachwirkung, andere Abmachung, Arbeitsvertrag

»Eine andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG, durch welche eine nachwirkende tarifliche Regelung ersetzt werden soll, setzt - unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung bereits vorab im Arbeitsvertrag getroffen werden kann - jedenfalls voraus, dass die Abmachung ihrem Inhalt nach auf eine Abänderung der tariflichen Regelung und deren vertragliche Ersetzung gerichtet ist. Im Arbeitsvertrag vereinbarte Ansprüche, welche dem Umfang nach hinter tariflich begründeten Ansprüchen zurückstehen und nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz neben den nachwirkenden tariflichen Ansprüchen Geltung beanspruchen, können danach die Nachwirkung der Tarifnorm nicht beseitigen.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages als Verkäuferin im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten tätig ist, die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004.

Diesen Anspruch stützt die Klägerin zum einen auf die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung und vertritt hierzu den Standpunkt, die verwendete Formulierung

"Diese Gratifikation ist eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann."