BAG - Urteil vom 15.06.1989
6 AZR 57/87
Normen:
TV 13. ME (Tarifvereinbarung über die Betriebliche Sonderzahlung [13. Monatseinkommen] in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 1981; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 768/86
ArbG Ludwigshafen, vom 17.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 266/86

Tarifvertrag: Ausfüllung einer tariflichen Regelungslücke

BAG, Urteil vom 15.06.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 57/87

DRsp Nr. 2001/14750

Tarifvertrag: Ausfüllung einer tariflichen Regelungslücke

1. Der TV 13. ME enthält keine konkret bezifferte Regelung hinsichtlich der Anspruchshöhe für das Jahr 1985. Der Schiedsspruch vom 24. September 1982 enthält lediglich eine Regelung für die Jahre 1982 bis 1984. Die Verhandlungen am 21. Januar 1986 zwischen den Tarifvertragsparteien ergaben eine Einigung, dass die Sonderzuwendung ab 1986 60 % beträgt. Die Anspruchshöhe für das Jahr 1985 ist auch dort nicht bestimmt, so dass insoweit eine Regelungslücke vorliegt. 2. a) Bei der Auslegung von Lücken in normativen Teilen eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung lückenhafter Gesetze geltenden Regeln vorzugehen.