BAG - Urteil vom 26.04.1989
4 AZR 17/89
Normen:
TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986) § 27;
Fundstellen:
AP Nr 115 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 6/14 Sa 583/88 - 14.10.88 ,
ArbG Wiesbaden, vom 26.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3581/87

Tarifvertrag: Auslegung - Begriff des Baugewerbes

BAG, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 17/89

DRsp Nr. 2001/14817

Tarifvertrag: Auslegung - Begriff des Baugewerbes

Ein Betrieb des Baugewerbes liegt auch vor, wenn nachhaltig (hier für mehr als zwei Jahre) ein Wohnhaus für 18 Mietparteien mit einem dafür angemeldeten Gewerbe saniert wird.

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986) § 27;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beiträge für Zusatzversorgung, Lohnausgleich und Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von der beklagten Arbeitgeberin Auskünfte nach näherer tariflicher Regelung über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Höhe der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme für die Monate März bis August 1987.