BAG - Urteil vom 19.04.1989
4 AZR 657/88
Normen:
RTV-Bau; TVG § 1 ; Verfahres-TV § 1 Abs. 2 Abschn. V;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/m. - 15/14 Sa 109/88 - 23.09.88 ,
ArbG Wiesbaden, vom 08.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2271/86

Tarifvertrag: Auslegung - Bodenbeschichtungen aus Kunststoff als bauliche Leistungen

BAG, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 657/88

DRsp Nr. 2001/14833

Tarifvertrag: Auslegung - Bodenbeschichtungen aus Kunststoff als bauliche Leistungen

Zur Frage, in wieweit Bodenbeschichtungen aus Kunststoff als bauliche Leistungen i.S. des RTV-Bau azusehen sind.

Normenkette:

RTV-Bau; TVG § 1 ; Verfahres-TV § 1 Abs. 2 Abschn. V;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Monate Juli 1985 bis November 1986 in Anspruch.

Während des Anspruchszeitraums stellte die Beklagte Estriche her, verlegte Bodenbeläge (Parkett und PVC) und führte Bodenbeschichtungen mit Kunststoff aus. Die Bodenbeschichtungen werden in der Weise vorgenommen, daß ein Zwei-Komponenten-Reaktionsharz auf die gesamte zu bearbeitende Fläche eines Fußbodens durch Spachteln aufgetragen wird, wodurch sich eine ebene, rutschfeste Oberfläche ergibt. Im Handelsregister ist als Gegenstand des Unternehmens "die Herstellung und der Vertrieb von Industriefußböden" eingetragen. Die Handwerksrolle enthält die Eintragung "Estrichlegerbetrieb".