BAG - Urteil vom 26.04.1989
4 AZR 610/88
Normen:
BRTV-Bau § 1; TVG § 1,;
Fundstellen:
AP Nr 114 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 51L
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 70/88
ArbG Wiesbaden, vom 09.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3781/87

Tarifvertrag: Auslegung - Stahlbiege- und -flechtarbeiten - BRTV-Bau

BAG, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 610/88

DRsp Nr. 2001/14820

Tarifvertrag: Auslegung - Stahlbiege- und -flechtarbeiten - BRTV-Bau

Stahlbiege- und -flechtarbeiten unterfallen auch dann dem Geltungsbereich des BRTV-Bau, wenn sie nicht mit baulichen Leistungen zusammenhängen (z.B. für Pflanzkübel).

Normenkette:

BRTV-Bau § 1; TVG § 1,;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Monate Dezember 1982 bis August 1987 in Anspruch.

Als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln "der Verkauf und die Verarbeitung von Baustahl sowie die Übernahme der persönlichen Haftung in einer noch zu gründenden Kommanditgesellschaft" eingetragen. Die Beklagte ist Mitglied der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft.